AKTUELLES2017-09-17T18:33:38+00:00

Aktuelles

2505, 2023

OLG Braunschweig: Zur Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“

OLG Braunschweig: Zur Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“

Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 20.3.2019 entschieden, dass auch ein Testament auf einem kleinen Notizzettel wirksam sein kann. Da dieses Schriftstück nicht den gewöhnlichen Formalien eines Testaments entspricht, muss der Testierwille des Erblassers zweifelsfrei erkennbar sein. Bei Restzweifeln findet die Vorschrift des §2084 BGB keine Anwendung.

Die verwitwete und kinderlose Ehefrau hat mit ihrem Ehemann, vor dessen Tod, ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sich beide zu Alleinerben bestimmen. Der Schlusserbfall wurde jedoch nicht geregelt. Zwei Testamentsentwürfe wurden nach dem Tod des Ehemanns gestaltet, die beabsichtigte notarielle Beurkundung ist nicht erfolgt. Auf einem Notizzettel hat die Witwe festgelegt, dass derjenige, der auf sie „aufpasst und sie nicht ins Heim steckt“, ihr Haus und ihren ganzen Besitz erhalte. Die Vorsorgevollmacht wurde einer familienfremden Person erteilt. Diese beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein, welcher vom Nachlassgericht aufgrund der Annahme einer gesetzlichen Erbfolge zurückgewiesen wurde.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Inhalt des Notizzettels gegen das Drittbestimmungsverbot nach §2065 II BGB verstößt. Danach muss der Erblasser den Inhalt der wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung sicher festlegen, wozu insbesondere eine Bestimmung des Bedachten zählt. Sofern diese Person durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zuverlässig ermittelt werden kann, genüge dies für die Anwendung des §2065 II BGB. Bei unklarer testamentarischer Anordnung findet eine Auslegung des Willens des Erblassers gemäß §2084 BGB statt. Die Verfügung ist nichtig, wenn bereits der Wortlaut der Auslegung so unklar, sodass die Auslegung ereignislos bleibt.

Im vorliegenden Fall kann bereits vom Begriff des „Aufpassens“ neben der Aufgabe des aufmerksamen Beobachtens außerdem ein Sich-Kümmern oder die Durchführung körperlicher Pflege umfasst sein. Zudem könnten mehrere Personen mit unterschiedlich hohem Anteil des „Aufpassens“ bedacht sein. Durch die erteilte Vorsorgevollmacht an die familienfremde Person kann zudem nicht hinreichend sichergestellt werden, dass keine Heimunterbringung erfolgt. Aufgrund der Ergebnislosigkeit der Auslegung ist die Verfügung nichtig.

2505, 2023

OLG Stuttgart: Pflichtteilsentziehung nach Diebstahl eines geringen Betrags

OLG Stuttgart: Pflichtteilsentziehung nach Diebstahl eines geringen Betrags

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 24.1.2019 entschieden, dass bei einem Diebstahl von 6100 DM des Erblassers, dieser geeignet ist, die Pflichtteilsentziehung wegen scheren vorsätzlichen Vergehens nach §2333 I Nr.2 BGB zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Sachverhalt hat ein Enkel seiner Großmutter 6100 DM gestohlen. Dafür wurde ihm eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Die Großmutter hat durch einen Erbvertrag dem Enkel seinen Pflichtteil, unter Verweis auf den Diebstahl und einen weiteren gestohlenen Betrag von ca. 800 DM, entzogen. Dieser forderte nach dem Tod der Großmutter die Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung. Das Landesgericht hat den Erfolg versagt. Durch das Oberlandesgericht wurde die Prozesskostenhilfe für die Berufung abgelehnt.

Als Grund hierfür wird angeführt, dass der Diebstahl sich als ein schweres vorsätzliches Vergehen nach §2333 I Nr.2 ausweise. Die Teilhabe des Straftäters am Nachlass durch dessen Pflichtteilsberechtigung stellt für die Erblasserin eine Unzumutbarkeit dar. Die entzogene Bargeldsumme in Höhe von 6100 DM stellte für die Großmutter eine erhebliche Summe dar, durch die sie in ihrer Lebensweise stark eingeschränkt wurde aufgrund fehlender eigener Erwerbsmöglichkeiten. Es liegt zudem eine grobe Missachtung des Verhältnisses des Enkels zur Großmutter vor, da dieser wiederholt der Erblasserin Geld gestohlen hatte. Der Pflichtteilsentzug wurde bereits wenige Tage nach dem Diebstahl durch einen Notar. Die Tatsache, dass der Enkel einige Jahre später in den Keller der Erblasserin gezogen ist und mit dieser in einem Hausstand gelebt hat, wäre ein Indiz für eine mögliche Verzeihung. Jedoch fehlen vom Kläger zum Wiederaufleben der familiären Beziehung Anmerkungen, so dass der Pflichtteilsanspruch nicht wiederhergestellt werden kann.

2505, 2023

OLG München: Haftung des Testamentsvollstreckers bei Nichtbeachtung einer Anrechnungsverpflichtung

OLG München: Haftung des Testamentsvollstreckers bei Nichtbeachtung einer Anrechnungsverpflichtung

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 13.3.2019 beschlossen, dass bei einer Verurteilung des Nachlasses im Zuge einer Abwicklungsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker in der Weise, dass er die von der Erblasserin testamentarisch angeordnete Berücksichtigung von Vorempfängen zugunsten einzelner Miterben übergeht, dieser sich schadensersatzpflichtig mache.

Die Erblasserin hatte fünf Kinder, welche sie durch ihr Testament zu gleichen Teilen als Vorerben einsetzte. Als Testamentsvollstreckerin wurde ihre Anwältin und Steuerberaterin berufen. Ein zweites Testament enthielt die Anordnung, dass bereits erhaltene Geldbeträge als Vorempfänge bei der Nachlassteilung zu berücksichtigen seien. Diese Vorempfänge hatten zwei ihrer Kinder zuvor erhalten. Nach Versilberung des Nachlasses zahlte die Testamentsvollstreckerin allen Erbinnen denselben Betrag aus, ohne Beachtung der Vorempfänge. Eine Miterbin erhob erfolgreich Klage vor dem LG auf Schadensersatz gegen die Testamentsvollstreckerin auf den zu wenig erhaltenen Geldbetrag. Die Berufung der Testamentsvollstreckerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Schadensersatzzahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Miterbin gegen die Erbengemeinschaft zu erfüllen ist, und bestätigt auf diese Weise den Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Die Testamentsvollstreckerin erhielt durch die Anordnung der Erblasserin in ihrem Testament, dass bereits zwei der Kinder Geldmittel erhalten hatten, welche bei der späteren Erbteilung Berücksichtigung finden müssen, zweifelsfreie Vorgaben, dass dies bei der Nachlassteilung zugunsten der drei anderen Kindern der Erblasserin rechnerisch einbezogen werden muss. Diese testamentarische Anordnung hat sie schuldhaft gemäß §276 BGB verletzt, wodurch der Schadensersatzanspruch nach §2219 BGB begründet wird. Aufgrund der Berechtigung der Miterben als befreite Vorerben zum Verbrauch der testamentarisch zugewendeten Nachlassmittel, kann ein Schaden aufgrund der erbrechtlichen Stellung der Miterben nicht entfallen. Die Rückforderung der Überzahlungen von den zwei Kindern durch die Testamentsvollstreckerin ändert daran nichts.

2505, 2023

BGH: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

BGH: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 25.9.2019 festgelegt, um welche Positionen das Ehegatteneinkommen zu bereinigen ist, bevor sich die Frage der Art der Unterhaltsermittlung nach Quote oder konkretem Bedarf überhaupt stellt. Eine zusätzliche Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen kann zu einer Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts des Berechtigten führen.

Die Ehegatten haben sich 2013 getrennt. Die Scheidung erfolgte im Dezember 2016. Nachdem der Ehemann mit seiner neuen Frau bereits 2015 ein gemeinsames Kind bekommen hatte, heiratete er sie im Jahr 2018. Mit seiner Frau aus erster Ehe streitet er über den nachehelichen Unterhalt. Er verfügt über ein Jahreseinkommen von rund 250.000 Euro brutto. Gegen seine Unterhaltsverpflichtung führt er an, dass ein konkreter Bedarf von der Ehefrau nicht dargelegt worden und ihr Antrag unschlüssig sei. Die Ehefrau machte Quotenunterhalt geltend, welcher ihr erfolgreich zugebilligt wird. In zweiter Instanz erhält sie eine Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts. Die Beschwerde des Ehemanns ist erfolgslos.

Grundlegend für die Entscheidung ist die von den Tatsachengerichten herangezogene Einkommensgrenze von 11.000 Euro. Ab dieser Grenze greift nicht mehr die Vermutung, dass das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wurde und der Unterhalt nach der Quotenmethode zu ermitteln ist. Zu den Positionen, die bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte der Ehegatten in Abzug zu bringen sind, zählen vorrangiger Kindesunterhalt sowie sonstige vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige sonstige abzugsfähige Posten. Der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach Heirat kann unter die abzugsfähigen Unterhaltsverpflichtungen fallen. Vor der Eheschließung ist §1615l BGB die Anspruchsgrundlage. Mit der Heirat ändert sich lediglich die Anspruchsgrundlage, die Unterhaltsverpflichtung war bereits eheprägend. Beträgt das Einkommen mehr als 11.000 Euro, kann gleichwohl der Unterhalt entsprechend der Quotenmethode verlangt werden. Eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts findet gegebenenfalls bei geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt statt. Die Erlaubnis für den Unterhaltspflichtigen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, muss auch dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden, so dass die Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts in der Höhe vorzunehmen ist, in der dem Pflichtigen zusätzliche Altersvorsorge gestattet wird.

2505, 2023

BGH: Rechtsmittel des ehemals Vorsorgebevollmächtigten im Namen des Betroffenen zulässig

BGH: Rechtsmittel des ehemals Vorsorgebevollmächtigten im Namen des Betroffenen zulässig

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.12.2018 entschieden, dass auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht jedoch im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen kann.

Dem Schwiegersohn wurde durch die Betroffene General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht hat Betreuung angeordnet für z.B. Widerruf von Vollmachten. Dafür wurden zwei Töchter als Betreuerinnen beauftragt, welche im Anschluss die Vollmacht für den Schwiegersohn widerrufen haben. Dieser legte gegen die Betreuerstellung Beschwerde vor dem Landgericht im Namen der Betroffenen ein. Das Gericht hat die Beschwerde verworfen.

Begründet wird dies damit, dass der Bevollmächtigte im eigenen Namen zwar rechtsbeschwerdebefugt wäre, wenn er sich gegen die Verwerfung im eigenen Namen eingelegten Beschwerde wenden würde. Seine Rechtsbeschwerde sei darauf aber nicht gerichtet. Für die eingelegte Beschwerde im eigenen Namen gegen die Verwerfung namens der Betroffenen eingelegten Beschwerde sei er hingegen nicht beschwerdebefugt. Art.19 IV GG erfordere zwar, dass  ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv werden gelassen darf.  Dies gelte  auch für den Vollmachtswiderruf. Es sei daher eine verfassungskonforme Auslegung von §303 IV FamFG geboten. Der Widerruf der Vollmacht beseitige nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Betreuerbestellung. Die Befugnis des Bevollmächtigten im Namen des Betroffenen die Betreuung anzugreifen solle gerade die Überprüfung der Betreuung ermöglichen. Daher stehe der Widerruf dieser Vollmacht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in Art. 2 I GG der Betroffenen durch den Vollmachtswiderruf wäre ein Wegfall der Vertretungsmacht mit Art. 19 IV GG unvereinbar. Die Vorsorgevollmacht beinhalte das Recht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen auch im Betreuungsverfahren, sofern dies auch den Widerruf der Vollmacht als Inhalt habe. Dieses Recht sei der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogen, genauso wie es ihm auch nicht möglich sei, ein Rechtsmittel des Betroffenen oder des Bevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung als gesetzlicher Vertreter zurück zu nehmen. Das trage auch dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Vollmacht gerade dafür sorgen wolle, sich nicht selbst staatlicher Eingriffe erwehren zu müssen, sondern dies durch den Bevollmächtigten in seinem Namen geschehen könne. Diese auch nach dem Widerruf fortbestehende Vollmacht berechtigte aber nur zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Vollmachtgebers.

Eine eigene Rechtsbeschwerdebefugnis des Bevollmächtigten scheidet mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte selbst bei fortbestehender Vollmacht aus und nach deren Widerruf erst Recht. Eine Befugnis bestehe nur nach § 303 II Nr. 1 und Nr. 2 FamFG. Der Schwiegersohn stehe jedoch in keinem dort genannten Angehörigenverhältnis und habe auch keine Funktion als Vertrauensperson, wie das Landgericht festgestellt hat.

2505, 2023

BGH: Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus beim nachehelichen Unterhalt

BGH: Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus beim nachehelichen Unterhalt

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 13.11.2019 entschieden, dass bei der Ermittlung des Einkommens berufsbedingte Aufwendungen eines Selbstständigen, welche bereits im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei einem unselbstständig Berufstätigen als konkrete berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden, nicht zwingend Anlass besteht, zusätzlich noch einen Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Eine Pauschale von 1/10 sei ausreichend.

 Die Beteiligten haben 1978 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, bevor sie 2006 geschieden wurde. Die Ab 2012 begehrt der Ehemann die Abänderung des im Jahr 2007 geschlossenen Vergleichs sowie die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs. Die Ehefrau erhält seit dem 1.1.2019 Rente, der Ehemann befindet sich seit 1.12.2011 im Ruhestand. Dem Antrag wurde vom OLG teilweise stattgegeben. In der Zeit vor dem Renteneintritt der Ehefrau wurde von deren Arbeitseinkommen keinen Erwerbstätigenbonus abgezogen. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde ein, welcher zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG. In der Entscheidung äußert sich der BGH zu der Frage, in welcher Weise der Abzug eines pauschalen Erwerbstätigenbonus noch gerechtfertigt ist. Der Abzug sei unabhängig von der Berufstätigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau, so dass eine Rechtfertigung des Abzugs des Erwerbstätigenbonus beim berufstätigen Ehegatten möglich ist, sofern der andere Ehegatte Rente bezieht.  Ein pauschaler Abzug sei jedoch nicht generell vorzunehmen. Im Einzelfall erfolgt eine Prüfung, ob dem Erwerbstätigen neben dem Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen noch ein zusätzlicher Erwerbsanreiz zu gewähren ist oder dies nicht mehr erforderlich ist. Es steht bei der Quotenmethode zumindest nicht im Widerspruch zum Halbteilungsgrundsatz einem berufstätigen Ehegatten einen pauschalen Erwerbstätigenbonus zu gewähren.

2505, 2023

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils

Mit Urteil vom 22.03.2019, Aktenzeichen IV ZR 60/22 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten auch nach der Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zusteht.

Es gilt als umstritten, ob ein Pflichtteilsberechtigter nach der Ausschlagung seines Erbteils nicht Erbe im Sinne des BGB ist.
Die herrschende Meinung vertritt jedoch, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erbteils einen Auskunftsanspruch hat.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, welcher die Erbschaft ausschlägt, zwar den Pflichtteil verlangen kann, ihm aber der
Auskunftsanspruch nicht zusteht.

Daher ist der Pflichtteilsberechtigte nach Ausschlagung seines Erbteils nicht Erbe und der Auskunftsanspruch steht ihm zu.
So ist es lediglich von Bedeutung, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, nicht aber, dass er dieses zu keiner Zeit war.
Ferner ist der vorläufige Erbe, der seinen Erbteil wirksam ausgeschlagen hat, auch materiell-rechtlich von Beginn an als Nichterbe anzusehen.
Das Argument, dass bei der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Erbe gewesen ist, greift demnach nicht.

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