BGH: Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus beim nachehelichen Unterhalt

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 13.11.2019 entschieden, dass bei der Ermittlung des Einkommens berufsbedingte Aufwendungen eines Selbstständigen, welche bereits im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei einem unselbstständig Berufstätigen als konkrete berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden, nicht zwingend Anlass besteht, zusätzlich noch einen Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Eine Pauschale von 1/10 sei ausreichend.

 Die Beteiligten haben 1978 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, bevor sie 2006 geschieden wurde. Die Ab 2012 begehrt der Ehemann die Abänderung des im Jahr 2007 geschlossenen Vergleichs sowie die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs. Die Ehefrau erhält seit dem 1.1.2019 Rente, der Ehemann befindet sich seit 1.12.2011 im Ruhestand. Dem Antrag wurde vom OLG teilweise stattgegeben. In der Zeit vor dem Renteneintritt der Ehefrau wurde von deren Arbeitseinkommen keinen Erwerbstätigenbonus abgezogen. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde ein, welcher zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG. In der Entscheidung äußert sich der BGH zu der Frage, in welcher Weise der Abzug eines pauschalen Erwerbstätigenbonus noch gerechtfertigt ist. Der Abzug sei unabhängig von der Berufstätigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau, so dass eine Rechtfertigung des Abzugs des Erwerbstätigenbonus beim berufstätigen Ehegatten möglich ist, sofern der andere Ehegatte Rente bezieht.  Ein pauschaler Abzug sei jedoch nicht generell vorzunehmen. Im Einzelfall erfolgt eine Prüfung, ob dem Erwerbstätigen neben dem Abzug seiner berufsbedingten Aufwendungen noch ein zusätzlicher Erwerbsanreiz zu gewähren ist oder dies nicht mehr erforderlich ist. Es steht bei der Quotenmethode zumindest nicht im Widerspruch zum Halbteilungsgrundsatz einem berufstätigen Ehegatten einen pauschalen Erwerbstätigenbonus zu gewähren.