OLG München: Haftung des Testamentsvollstreckers bei Nichtbeachtung einer Anrechnungsverpflichtung

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 13.3.2019 beschlossen, dass bei einer Verurteilung des Nachlasses im Zuge einer Abwicklungsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker in der Weise, dass er die von der Erblasserin testamentarisch angeordnete Berücksichtigung von Vorempfängen zugunsten einzelner Miterben übergeht, dieser sich schadensersatzpflichtig mache.

Die Erblasserin hatte fünf Kinder, welche sie durch ihr Testament zu gleichen Teilen als Vorerben einsetzte. Als Testamentsvollstreckerin wurde ihre Anwältin und Steuerberaterin berufen. Ein zweites Testament enthielt die Anordnung, dass bereits erhaltene Geldbeträge als Vorempfänge bei der Nachlassteilung zu berücksichtigen seien. Diese Vorempfänge hatten zwei ihrer Kinder zuvor erhalten. Nach Versilberung des Nachlasses zahlte die Testamentsvollstreckerin allen Erbinnen denselben Betrag aus, ohne Beachtung der Vorempfänge. Eine Miterbin erhob erfolgreich Klage vor dem LG auf Schadensersatz gegen die Testamentsvollstreckerin auf den zu wenig erhaltenen Geldbetrag. Die Berufung der Testamentsvollstreckerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Schadensersatzzahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Miterbin gegen die Erbengemeinschaft zu erfüllen ist, und bestätigt auf diese Weise den Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach.

Die Testamentsvollstreckerin erhielt durch die Anordnung der Erblasserin in ihrem Testament, dass bereits zwei der Kinder Geldmittel erhalten hatten, welche bei der späteren Erbteilung Berücksichtigung finden müssen, zweifelsfreie Vorgaben, dass dies bei der Nachlassteilung zugunsten der drei anderen Kindern der Erblasserin rechnerisch einbezogen werden muss. Diese testamentarische Anordnung hat sie schuldhaft gemäß §276 BGB verletzt, wodurch der Schadensersatzanspruch nach §2219 BGB begründet wird. Aufgrund der Berechtigung der Miterben als befreite Vorerben zum Verbrauch der testamentarisch zugewendeten Nachlassmittel, kann ein Schaden aufgrund der erbrechtlichen Stellung der Miterben nicht entfallen. Die Rückforderung der Überzahlungen von den zwei Kindern durch die Testamentsvollstreckerin ändert daran nichts.