BGH: Rechtsmittel des ehemals Vorsorgebevollmächtigten im Namen des Betroffenen zulässig

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.12.2018 entschieden, dass auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht jedoch im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen kann.

Dem Schwiegersohn wurde durch die Betroffene General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht hat Betreuung angeordnet für z.B. Widerruf von Vollmachten. Dafür wurden zwei Töchter als Betreuerinnen beauftragt, welche im Anschluss die Vollmacht für den Schwiegersohn widerrufen haben. Dieser legte gegen die Betreuerstellung Beschwerde vor dem Landgericht im Namen der Betroffenen ein. Das Gericht hat die Beschwerde verworfen.

Begründet wird dies damit, dass der Bevollmächtigte im eigenen Namen zwar rechtsbeschwerdebefugt wäre, wenn er sich gegen die Verwerfung im eigenen Namen eingelegten Beschwerde wenden würde. Seine Rechtsbeschwerde sei darauf aber nicht gerichtet. Für die eingelegte Beschwerde im eigenen Namen gegen die Verwerfung namens der Betroffenen eingelegten Beschwerde sei er hingegen nicht beschwerdebefugt. Art.19 IV GG erfordere zwar, dass  ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv werden gelassen darf.  Dies gelte  auch für den Vollmachtswiderruf. Es sei daher eine verfassungskonforme Auslegung von §303 IV FamFG geboten. Der Widerruf der Vollmacht beseitige nicht die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Betreuerbestellung. Die Befugnis des Bevollmächtigten im Namen des Betroffenen die Betreuung anzugreifen solle gerade die Überprüfung der Betreuung ermöglichen. Daher stehe der Widerruf dieser Vollmacht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in Art. 2 I GG der Betroffenen durch den Vollmachtswiderruf wäre ein Wegfall der Vertretungsmacht mit Art. 19 IV GG unvereinbar. Die Vorsorgevollmacht beinhalte das Recht zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen auch im Betreuungsverfahren, sofern dies auch den Widerruf der Vollmacht als Inhalt habe. Dieses Recht sei der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogen, genauso wie es ihm auch nicht möglich sei, ein Rechtsmittel des Betroffenen oder des Bevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung als gesetzlicher Vertreter zurück zu nehmen. Das trage auch dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Vollmacht gerade dafür sorgen wolle, sich nicht selbst staatlicher Eingriffe erwehren zu müssen, sondern dies durch den Bevollmächtigten in seinem Namen geschehen könne. Diese auch nach dem Widerruf fortbestehende Vollmacht berechtigte aber nur zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Vollmachtgebers.

Eine eigene Rechtsbeschwerdebefugnis des Bevollmächtigten scheidet mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte selbst bei fortbestehender Vollmacht aus und nach deren Widerruf erst Recht. Eine Befugnis bestehe nur nach § 303 II Nr. 1 und Nr. 2 FamFG. Der Schwiegersohn stehe jedoch in keinem dort genannten Angehörigenverhältnis und habe auch keine Funktion als Vertrauensperson, wie das Landgericht festgestellt hat.