BGH: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 25.9.2019 festgelegt, um welche Positionen das Ehegatteneinkommen zu bereinigen ist, bevor sich die Frage der Art der Unterhaltsermittlung nach Quote oder konkretem Bedarf überhaupt stellt. Eine zusätzliche Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen kann zu einer Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts des Berechtigten führen.
Die Ehegatten haben sich 2013 getrennt. Die Scheidung erfolgte im Dezember 2016. Nachdem der Ehemann mit seiner neuen Frau bereits 2015 ein gemeinsames Kind bekommen hatte, heiratete er sie im Jahr 2018. Mit seiner Frau aus erster Ehe streitet er über den nachehelichen Unterhalt. Er verfügt über ein Jahreseinkommen von rund 250.000 Euro brutto. Gegen seine Unterhaltsverpflichtung führt er an, dass ein konkreter Bedarf von der Ehefrau nicht dargelegt worden und ihr Antrag unschlüssig sei. Die Ehefrau machte Quotenunterhalt geltend, welcher ihr erfolgreich zugebilligt wird. In zweiter Instanz erhält sie eine Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts. Die Beschwerde des Ehemanns ist erfolgslos.
Grundlegend für die Entscheidung ist die von den Tatsachengerichten herangezogene Einkommensgrenze von 11.000 Euro. Ab dieser Grenze greift nicht mehr die Vermutung, dass das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wurde und der Unterhalt nach der Quotenmethode zu ermitteln ist. Zu den Positionen, die bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte der Ehegatten in Abzug zu bringen sind, zählen vorrangiger Kindesunterhalt sowie sonstige vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige sonstige abzugsfähige Posten. Der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau nach Heirat kann unter die abzugsfähigen Unterhaltsverpflichtungen fallen. Vor der Eheschließung ist §1615l BGB die Anspruchsgrundlage. Mit der Heirat ändert sich lediglich die Anspruchsgrundlage, die Unterhaltsverpflichtung war bereits eheprägend. Beträgt das Einkommen mehr als 11.000 Euro, kann gleichwohl der Unterhalt entsprechend der Quotenmethode verlangt werden. Eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts findet gegebenenfalls bei geschuldeten Altersvorsorgeunterhalt statt. Die Erlaubnis für den Unterhaltspflichtigen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, muss auch dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden, so dass die Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts in der Höhe vorzunehmen ist, in der dem Pflichtigen zusätzliche Altersvorsorge gestattet wird.