OLG Stuttgart: Pflichtteilsentziehung nach Diebstahl eines geringen Betrags
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 24.1.2019 entschieden, dass bei einem Diebstahl von 6100 DM des Erblassers, dieser geeignet ist, die Pflichtteilsentziehung wegen scheren vorsätzlichen Vergehens nach §2333 I Nr.2 BGB zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Sachverhalt hat ein Enkel seiner Großmutter 6100 DM gestohlen. Dafür wurde ihm eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt. Die Großmutter hat durch einen Erbvertrag dem Enkel seinen Pflichtteil, unter Verweis auf den Diebstahl und einen weiteren gestohlenen Betrag von ca. 800 DM, entzogen. Dieser forderte nach dem Tod der Großmutter die Feststellung seiner Pflichtteilsberechtigung. Das Landesgericht hat den Erfolg versagt. Durch das Oberlandesgericht wurde die Prozesskostenhilfe für die Berufung abgelehnt.
Als Grund hierfür wird angeführt, dass der Diebstahl sich als ein schweres vorsätzliches Vergehen nach §2333 I Nr.2 ausweise. Die Teilhabe des Straftäters am Nachlass durch dessen Pflichtteilsberechtigung stellt für die Erblasserin eine Unzumutbarkeit dar. Die entzogene Bargeldsumme in Höhe von 6100 DM stellte für die Großmutter eine erhebliche Summe dar, durch die sie in ihrer Lebensweise stark eingeschränkt wurde aufgrund fehlender eigener Erwerbsmöglichkeiten. Es liegt zudem eine grobe Missachtung des Verhältnisses des Enkels zur Großmutter vor, da dieser wiederholt der Erblasserin Geld gestohlen hatte. Der Pflichtteilsentzug wurde bereits wenige Tage nach dem Diebstahl durch einen Notar. Die Tatsache, dass der Enkel einige Jahre später in den Keller der Erblasserin gezogen ist und mit dieser in einem Hausstand gelebt hat, wäre ein Indiz für eine mögliche Verzeihung. Jedoch fehlen vom Kläger zum Wiederaufleben der familiären Beziehung Anmerkungen, so dass der Pflichtteilsanspruch nicht wiederhergestellt werden kann.