Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils

Mit Urteil vom 22.03.2019, Aktenzeichen IV ZR 60/22 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Pflichtteilsberechtigten auch nach der Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zusteht.

Es gilt als umstritten, ob ein Pflichtteilsberechtigter nach der Ausschlagung seines Erbteils nicht Erbe im Sinne des BGB ist.
Die herrschende Meinung vertritt jedoch, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erbteils einen Auskunftsanspruch hat.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, welcher die Erbschaft ausschlägt, zwar den Pflichtteil verlangen kann, ihm aber der
Auskunftsanspruch nicht zusteht.

Daher ist der Pflichtteilsberechtigte nach Ausschlagung seines Erbteils nicht Erbe und der Auskunftsanspruch steht ihm zu.
So ist es lediglich von Bedeutung, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, nicht aber, dass er dieses zu keiner Zeit war.
Ferner ist der vorläufige Erbe, der seinen Erbteil wirksam ausgeschlagen hat, auch materiell-rechtlich von Beginn an als Nichterbe anzusehen.
Das Argument, dass bei der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Erbe gewesen ist, greift demnach nicht.