Mit Urteil vom 08.08.2017 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden, dass die bisher geltenden Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in NRW rechtswidrig sind. Bislang galten nach einem Erlass des Innenministeriums NRW Mindestkörpergrößen von 163 cm für weibliche und 168 cm für männliche Polizeibewerber.

Dies ist nun vorerst Geschichte. Geklagt hatte eine Bewerberin, die wegen ihrer Körpergröße von lediglich 161,5 cm vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde. Die Richter urteilten nun, dass ein Ministeriumserlass als Rechtsgrundlage für eine derartige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Körpergröße nicht ausreiche, da ihm als Regelung eines Exekutivorgans die formelle Gesetzesqualität fehle. Zwar könne eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich der Körpergröße grundsätzlich gerechtfertigt werden, da eine solche Ungleichbehandlung jedoch gegen Verfassungsprinzipien verstößt, sei sie nur auf Basis eines formellen Parlamentsgesetzes zulässig.

Ein solches Gesetz als Rechtsgrundlage zu schaffen, ist jedoch allein Aufgabe der Legislative und kann nicht durch ein Exekutivorgan übernommen werden. Hierbei müsse der Gesetzgeber zudem eine sorgfältige Abwägung zwischen Frauenförderung im öffentlichen Dienst und dem ebenfalls im öffentlichen Dienst geltenden Prinzip der Bestenauslese treffen. Letzteres besagt nämlich, dass grundsätzlich im Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung entscheidend sein dürfen. Für die Annahme unterschiedlicher Mindestkörpergrößen von Frauen und Männern bedarf es daher auch unter Zugrundelegung  eines formellen Parlamentsgesetzes einer besonderen Begründung. Ob die Klägerin in den Polizeidienst eingestellt wird, hängt nun davon ab, ob sie die weiteren Voraussetzungen des Auswahlverfahrens erfüllen kann.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zugelassen. Der generelle Streit um Mindestkörpergrößen im öffentlichen Dienst dürfte daher auch mit dem vorliegenden Urteil noch nicht abschließend entschieden sein.