Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2017, Aktenzeichen XII ZB 503/16 hat der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung zur sogenannten Sättigungsgrenze im nachehelichen Unterhalt und weiteren Verpflichtungen getroffen. Zunächst entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Auskunftsverpflichtung nur dann, und damit nur in äußerst seltenen Fällen, nicht besteht, wenn die Auskunft über die Einkommensverhältnisse den Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen beeinflussen kann. Demnach war eine Auskunftsverpflichtung auch gegeben, wenn der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen feststeht.

Darüber hinaus äußerte sich der Bundesgerichtshof dahingehend, ab welcher Einkommenshöhe der Ehegattenunterhalt nicht mehr nach Quote zu berechnen ist.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Familieneinkommen jedenfalls dann noch vollständig für Konsumzwecke verbraucht wird, wenn die Einkünfte nicht höher ausfallen als das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle, also derzeit 11.000,00 € monatlich

Dies hat zur Folge, dass eine konkrete Bedarfsberechnung erst dann erfolgen muss, wenn das Familieneinkommen über 11.000,00 € monatlich liegt. Auch bei höheren Einkünften sei weiterhin eine Berechnung des Unterhalts nach Quote möglich. Der Unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sodann jedoch nachweisen, dass alle Einkünfte für den Konsum und Lebensalltag, nicht für Vermögensanlage, verbraucht worden sind.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur sogenannten relativen Sättigungsgrenze ist zuvor uneinheitlich gewesen. Insoweit bleibt der Umgang der Oberlandesgerichte und auch der Familiengerichte mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach wie vor abzuwarten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ebenfalls dargelegt, dass die Entscheidungen grundsätzlich einzelfallbezogen sind und damit die Möglichkeit für die Gerichte offen gelassen, die Sättigungsgrenze auch andres zu bemessen.

Herr Rechtsanwalt Hammelstein ist Fachanwalt für Familienrecht und vertritt und berät Sie im Unterhaltsrecht bei Fragen und Streitigkeiten insbesondere zum Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt.