Mit Urteil vom 22.03.2019, Aktenzeichen 132 C 1229/19 hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Veränderung des Ankunftsflughafens und die damit aufgrund eines notwendigen Bahntransfers einhergehende Verlängerung der Reisezeit um 6,5 Stunden dazu berechtigen, eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen und zwar pro Stunde der verlängerten Reisezeit 7,5% des Reisetagespreises.
Auch hat das Gericht entschieden, dass die Vorverlegung der Flugabreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages berechtigt zu einer weiteren Minderung um 25% des Reisetagespreises führen kann. Im zu entscheidenden Fall verlängerte sich die Reisezeit der Rückreise um mehr als 6 Stunden. Die Rückreise wurde somit deutlich beschwerlicher, da eine Landung am anderen Zielflughafen erfolgte und zur Weiterreise lediglich Zuggutscheine verteilt wurden.
Darüber hinaus erfolgte die Rückreise schon um 6.30 Uhr morgens, statt eigentlich um 14.30 Uhr, wie vereinbart.
Das Amtsgericht hat für die Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden demnach eine Beeinträchtigung der Nachtruhe angenommen und auch hierfür dem Kläger eine Minderung zugesprochen. Weitergehender Schadenersatz kam nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist jedoch daher festzuhalten, dass sich die Reiseveranstalter prinzipiell an Flugzeiten halten müssen, die sie ihren Kunden bei der Buchung mitgeteilt haben. So dürfen sich die Reiseveranstalter auch nicht einfach offen lassen, wann genau die Rückreise stattfindet.
Herr Rechtsanwalt Tullmin berät und vertritt Sie im Reiserecht bei Flugverspätung, Reisemängeln und Ansprüchen bei Insolvenz des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft, wie bereits in diversen Verfahren gegenüber der Fluggesellschaft Air Berlin.