Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom 20.06.2019, Aktenzeichen 3 U 32/17 hat das Oberlandesgericht Rostock darüber zu entscheiden gehabt, wann eine Stundung des Pflichtteils geboten ist und der Erbe insoweit die Auszahlung des Pflichtteilsanspruches an den Pflichtteilsberechtigten nicht sofort leisten muss.
Eine Stundung des Pflichtteils kann demnach durch den Erben grundsätzlich dann verlangt werden, wenn die Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben aufgrund der
Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs die Aufgabe oder Veräußerung eines Nachlassgegenstandes (insbesondere auch ein Einfamilienhaus) erfordern würde, welcher für den Erben seine wirtschaftliche Grundlage bildet.
Hierbei hat das Oberlandesgericht Rostock jedoch darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der unbilligen Härte die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu
berücksichtigen sind. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Rostock im streitgegenständlichen Fall eine Stundung dem Erben nicht zugesprochen. Ist es nämlich ausgeschlossen, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch anderweitig zu erfüllen, so kommt eine Stundung nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Es bleibt daher auch nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock dabei, dass eine Stundung des Pflichtteilsanspruches nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und demnach der Pflichtteilsanspruch in der Regel sofort fällig und geschuldet ist.
Herr Rechtsanwalt Hammelstein ist Fachanwalt für Erbrecht und berät und vertritt Sie in
erbrechtlichen Fragen, so auch bei der Durchsetzung von Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie auch deren Abwehr bzw. Abgeltung seitens des Erben bzw. der Erbengemeinschaft.